BAG - Urteil vom 21.04.2005
2 AZR 132/04
Normen:
KSchG § 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 752
AuR 2005, 463
BAGE 114, 243
BB 2005, 2691
DB 2005, 2528
MDR 2006, 214
NJW 2006, 398
NZA 2005, 1289
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 645/03
ArbG Siegburg, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2499/02

Kündigung - Vorrang der Änderungskündigung vor einer Beendigungskündigung; Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ausspruch einer Änderungskündigung trotz vorangegangener Ablehnung eines Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer; Verhandlungslösung gemäß Senatsurteil vom 27. September 1984; vorbehaltslose und endgültige Ablehnung des vor Ausspruch der (Beendigungs-)Kündigung gemachten Angebots

BAG, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 132/04

DRsp Nr. 2005/18031

Kündigung - Vorrang der Änderungskündigung vor einer Beendigungskündigung; Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ausspruch einer Änderungskündigung trotz vorangegangener Ablehnung eines Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer; Verhandlungslösung gemäß Senatsurteil vom 27. September 1984; vorbehaltslose und endgültige Ablehnung des vor Ausspruch der (Beendigungs-)Kündigung gemachten Angebots

»1. Eine ordentliche Beendigungskündigung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. 2. Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anzubieten. Das Angebot kann lediglich in Extremfällen (zB offensichtlich völlig unterwertige Beschäftigung) unterbleiben. Der Arbeitgeber kann Angebot und Kündigung miteinander verbinden, indem er ohne vorherige Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer sofort eine Änderungskündigung ausspricht.