BAG - Urteil vom 12.01.2006
2 AZR 21/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 241 Abs. 2 § 314 Abs. 2 ; GG Art. 5 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung
ArbRB 2007,71
AuR 2006, 292
DB 2006, 1567
NJW 2006, 2348
NZA 2006, 917
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 113/03
ArbG Stuttgart, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 13023/02

Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung; beleidigende Äußerungen in einem Flugblatt und Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 21/05

DRsp Nr. 2006/18769

Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung; beleidigende Äußerungen in einem Flugblatt und Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und seiner Vertreter und Repräsentanten einerseits oder von Arbeitskollegen andererseits, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 KSchG an sich sozial rechtfertigen. 2. Bei der Konkretisierung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht und ihrer möglichen Verletzung sind jedoch die grundrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, zu beachten. 3. Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das sog. Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht Sanktion für eine Vertragspflichtverletzung, sondern eine Vermeidung von weiteren Vertragspflichtverletzungen. Die eingetretene Pflichtverletzung muss sich auch zukünftig noch belastend auswirken. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der Objektivierung der Prognose.