BAG - Urteil vom 22.09.2005
6 AZR 607/04
Normen:
KSchG §§ 1 4 ; ZPO § 256 ; BGB § 242 § 612a ; TzBfG § 16 ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 1612
NZA 2006, 429
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 159/04
ArbG Lübeck, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3759/03

Kündigung - Ordentliche Kündigung eines unwirksam befristeten Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Wartezeit; Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses: Anforderungen an die Mitteilung eines Kündigungsgrundes; Erfüllung der Wartezeit (Anrechnung früherer befristeter Beschäftigungszeiten); vorsorgliche Kündigung nach Erhebung einer Entfristungsklage: Treuwidrigkeit oder Maßregelungsverbot?

BAG, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 607/04

DRsp Nr. 2006/6784

Kündigung - Ordentliche Kündigung eines unwirksam befristeten Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Wartezeit; Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses: Anforderungen an die Mitteilung eines Kündigungsgrundes; Erfüllung der Wartezeit (Anrechnung früherer befristeter Beschäftigungszeiten); vorsorgliche Kündigung nach Erhebung einer Entfristungsklage: Treuwidrigkeit oder Maßregelungsverbot?

Orientierungssätze: 1. Lagen zwischen den Arbeitsverhältnissen der Parteien immer wieder mehrere Monate, zwischen dem vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG gekündigten Arbeitsverhältnis und dem diesem vorangegangenen mehr als fünf Monate, kommt eine Anrechnung der Dauer des vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit iSd. § 1 Abs. 1 KSchG nicht in Betracht, auch wenn der Arbeitnehmer im Zuge von Vertretungsbedarf mit annähernd der gleichen Tätigkeit befasst war. 2. Eine Kündigung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Arbeitgeber nach erfolgreicher Entfristungsklage ordentlich kündigt. § 16 TzBfG sieht eine solche Kündigungsmöglichkeit vor.