BAG - Urteil vom 13.02.2008
2 AZR 543/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 175 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
DB 2008, 1383
NJW 2008, 3161
NZA 2008, 821
ZIP 2008, 2091
ZInsO 2008, 872
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt - 7 (10) Sa 611/05 - 12.4.2006,
ArbG Stendal, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1414/04

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags; Betriebsstilllegung

BAG, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 543/06

DRsp Nr. 2008/12119

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags; Betriebsstilllegung

Orientierungssätze: 1. Schon eine beabsichtigte Betriebs- oder Abteilungsstilllegung kann sich ausnahmsweise als ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG darstellen, nämlich, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen. 2. Die zur Kündigung führende Organisationsentscheidung muss bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein und die Schließung des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien zum Kündigungszeitpunkt bereits Formen angenommen haben. Deswegen ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung nicht sozial gerechtfertigt, solange der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebs oder der Betriebsabteilung steht oder sich um neue Aufträge bemüht. Dann liegt keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vor. 3. Diese Grundsätze gelten auch für gemeinnützige, am Markt teilnehmende Unternehmen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: