BAG - Urteil vom 02.06.2005
2 AZR 158/04
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 680
AuA 2006, 51
AuR 2005, 424
BAGE 115, 82
BB 2005, 2244
DB 2005, 2196
MDR 2006, 161
NJW 2005, 3446
NZA 2005, 1175
ZIP 2005, 2077
Vorinstanzen:
LAG Köln - 2 (10) Sa 982/03 - 9.2.2004,
ArbG Köln, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2028/03

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung nach Umstrukturierung; Sozialauswahl; Betriebsübergreifende Sozialauswahl bei vorbehaltenem betriebsübergreifendem Versetzungsrecht; Kaufhausfiliale als eigenständiger Betrieb?

BAG, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 158/04

DRsp Nr. 2005/15085

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung nach Umstrukturierung; Sozialauswahl; "Betriebsübergreifende" Sozialauswahl bei "vorbehaltenem betriebsübergreifendem Versetzungsrecht"; Kaufhausfiliale als eigenständiger Betrieb?

»Die Sozialauswahl hat auch dann grundsätzlich betriebsbezogen zu erfolgen, wenn sich der Arbeitgeber ein betriebsübergreifendes Versetzungsrecht vorbehalten hat.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 1 Abs. 3 KSchG ist die vom Arbeitgeber zu treffende Sozialauswahl streng betriebsbezogen und auch bei einer entsprechenden Ausweitung des Direktionsrechts des Arbeitgebers grundsätzlich nicht unternehmensbezogen. 2. Besteht in einem der Betriebe eines Unternehmens ein dringendes betriebliches Erfordernis, etwa die Personalstärke an den gesunkenen Arbeitsanfall anzupassen, so kann dies grundsätzlich nur die Kündigung gegenüber Arbeitnehmern dieses Betriebes sozial rechtfertigen. Dafür, im Wege der Sozialauswahl für die zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer Arbeitsplätze in einem anderen Betrieb des Unternehmens freizukündigen, besteht kein dringendes, auf den anderen Betrieb bezogenes Erfordernis. Dies gilt auch dann, wenn in den Arbeitsverträgen ein unternehmensweites Versetzungsrecht vereinbart ist.