Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Tief- und Straßenbauunternehmen mit zuletzt 22 gewerblichen Arbeitnehmern und vier käufmännischen/technischen Angestellten betrieb, seit dem 1. Oktober 1999 als Baukaufmann beschäftigt. Zu seiner Tätigkeit gehörten ua. die Kalkulation von Angeboten und die Anfertigung von Ausschreibungen, die Rechnungsprüfung, das Mahnwesen und die Verwaltung von Mietshäusern.
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