BAG - Urteil vom 08.11.2007
2 AZR 554/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 17 KSchG 1969
BB 2008, 563
DB 2009, 1078
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 326/05
ArbG Köln, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 13251/03

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstilllegung; verspätete Massenentlassungsanzeige und Vertrauensschutz

BAG, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 554/05

DRsp Nr. 2008/1883

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstilllegung; verspätete Massenentlassungsanzeige und Vertrauensschutz

Orientierungssätze: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können betriebsbedingte Kündigungen nach § 1 Abs. 2 KSchG wegen der unternehmerischen Entscheidung, den Betrieb stillzulegen, sozial gerechtfertigt sein, wenn sich der Arbeitgeber entschlossen hat, ab sofort keine Aufträge mehr für den Zeitpunkt nach dem Kündigungsfristende anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge einige Arbeitnehmer nur noch während der Kündigungsfrist einzusetzen und den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen. 2. Zum Vertrauensschutz bei einer verspäteten Massenentlassungsanzeige.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Tief- und Straßenbauunternehmen mit zuletzt 22 gewerblichen Arbeitnehmern und vier käufmännischen/technischen Angestellten betrieb, seit dem 1. Oktober 1999 als Baukaufmann beschäftigt. Zu seiner Tätigkeit gehörten ua. die Kalkulation von Angeboten und die Anfertigung von Ausschreibungen, die Rechnungsprüfung, das Mahnwesen und die Verwaltung von Mietshäusern.