Die Parteien streiten ua. über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 13. Juli 2004.
Der Kläger war vom 1. April 1991 bis zum 30. Juni 1995 bei der Beklagten als Bauingenieur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt.
Am 3. Juli 1995 schlossen die Parteien einen Geschäftsführervertrag, nach dem der Kläger ab dem 1. Juli 1995 befristet bis zum 30. Juni 2005 als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer - neben dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer R S - im Betrieb der Beklagten tätig war.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung.
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