LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1243/03
ArbG Ludwigshafen, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3959/02
Kündigung - Außerordentliche Kündigung; Surfen im Internet
BAG, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 581/04
DRsp Nr. 2005/21598
Kündigung - Außerordentliche Kündigung; "Surfen" im Internet
»Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.«
Orientierungssätze:1. Eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten kann sich bei der privaten Nutzung des Internets aus verschiedenen Umständen ergeben, so insbesondere- durch eine Nutzung entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers- durch das Nichterbringen der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung während des "Surfens" im Internet zu privaten Zwecken- durch das Herunterladen erheblicher Datenmengen aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme (unbefugter download)- durch die mit der privaten Nutzung entstehenden zusätzlichen Kosten- wegen einer Rufschädigung des Arbeitgebers, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden.
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