BAG - Urteil vom 07.07.2005
2 AZR 581/04
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 331
AuR 2006, 206
AuR 2006, 73
BAGE 115, 195
BB 2006, 331
CR 2006, 426
DB 2006, 397
K&R 2006, 131
MDR 2006, 458
MMR 2006, 94
NJW 2006, 540
NZA 2006, 98
ZIP 2006, 152
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1243/03
ArbG Ludwigshafen, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3959/02

Kündigung - Außerordentliche Kündigung; Surfen im Internet

BAG, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 581/04

DRsp Nr. 2005/21598

Kündigung - Außerordentliche Kündigung; "Surfen" im Internet

»Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.«

Orientierungssätze: 1. Eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten kann sich bei der privaten Nutzung des Internets aus verschiedenen Umständen ergeben, so insbesondere - durch eine Nutzung entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers - durch das Nichterbringen der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung während des "Surfens" im Internet zu privaten Zwecken - durch das Herunterladen erheblicher Datenmengen aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme (unbefugter download) - durch die mit der privaten Nutzung entstehenden zusätzlichen Kosten - wegen einer Rufschädigung des Arbeitgebers, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden.