BAG - Urteil vom 23.06.2005
2 AZR 256/04
Normen:
KSchG § 9 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2642
NJW 2006, 1307
NZA 2006, 363
Vorinstanzen:
LAG München, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 397/03
ArbG München, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 6219/01

Kündigung - Arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag; Berücksichtigung personenbedingter (krankheitsbedingter) Gründe als Auflösungsgründe

BAG, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 256/04

DRsp Nr. 2005/18286

Kündigung - Arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag; Berücksichtigung personenbedingter (krankheitsbedingter) Gründe als Auflösungsgründe

Orientierungssätze: Die Gründe, die eine dem Betriebszweck dienliche weitere Zusammenarbeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG zwischen den Vertragsparteien nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer sei gefährdet. Die erforderliche Gesamtabwägung verlangt eine Berücksichtigung aller Umstände, die für oder gegen die Prognose sprechen, eine weitere, den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien sei nicht mehr zu erwarten. Dabei sind auch Tatsachen zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Fehlzeiten des Arbeitnehmers vorträgt. Dies gilt insbesondere, soweit der Arbeitgeber Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit aufgetretenen Krankheitszeiten darlegt und Umstände vorträgt, die für einzelne Zeiträume Zweifel an einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen.