BAG - Urteil vom 24.02.2005
2 AZR 373/03
Normen:
KSchG 23 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2005, 276
AuR 2005, 418
BAGReport 2005, 228
BB 2005, 1629
DB 2005, 2030
NZA 2005, 764
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1614/02
ArbG Herford, vom 11.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 948/02

Kündigung - Anwendung des KSchG; Keinbetriebsklausel; Darlegungs- und Beweislast

BAG, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 373/03

DRsp Nr. 2005/8684

Kündigung - Anwendung des KSchG; Keinbetriebsklausel; Darlegungs- und Beweislast

Orientierungssätze: 1. Nach § 23 Abs. 1 KSchG idF bis zum 31.12.2003 trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Geltung des KSchG. 2. Ob an der überkommenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch nach der gesetzlichen Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG nF durch das Arbeitsmarktreformgesetz festzuhalten ist, bleibt unentschieden. 3. Im Kündigungsschutzprozess dürfen an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für das Vorliegen der betrieblichen Anwendungsvoraussetzungen wegen des Einflusses des Grundrechts aus Art. 12 GG einerseits und der Sachnähe des Arbeitgebers andererseits keine unzumutbar strengen Anforderungen gestellt werden. Es gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislastverteilung. 4. Der Arbeitnehmer genügt regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er schlüssig dargelegt hat, dass zum Kündigungszeitpunkt mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt worden sind. Entsprechend der abgestuften Darlegungs- und Beweislast ist es dann an dem sachnäheren Arbeitgeber, die erheblichen Tatsachen und Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass diese Beschäftigtenzahl nicht repräsentativ für den Betrieb ist.

Normenkette:

KSchG 23 Abs. 1;

Tatbestand: