LAG Köln - Urteil vom 11.05.2012
5 Sa 1009/10
Normen:
§ 1 Abs. 3 KSchG; § 75 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 901/10

Kriterien für die Wiedereinstellung von Arbeitnehmern; Vorliegen einer Altersdiskriminierung durch die bevorzuge Wiedereinstellung älterer Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 11.05.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 1009/10

DRsp Nr. 2012/17342

Kriterien für die Wiedereinstellung von Arbeitnehmern; Vorliegen einer Altersdiskriminierung durch die bevorzuge Wiedereinstellung älterer Arbeitnehmer

1. Betriebsparteien können vorsehen, dass ältere Arbeitnehmer bevorzugt wiedereinzustellen sind.2. Die Betriebsparteien sind bei der Gestaltung eines Wiedereinstellungsanspruchs rechtlich nicht verpflichtet, die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nach den gleichen Kriterien wie bei der sozialen Auswahl zu bestimmen. Dies folgt bereits daraus, dass § 1 Abs. 3 KSchG auf den Wiedereinstellungsanspruch weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist.3. Die bevorzugte Berücksichtigung älterer Arbeitnehmer bei der Wiedereinstellung führt nicht zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung. Eine derartige Regelung enthält zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen Alters; diese weist sich jedoch durch das berechtigte Anliegen, ältere Arbeitnehmer im Erwerbsleben wegen der für sie bestehenden faktischen Nachteile besonders zu schützen, als gerechtfertigt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30. Juni 2010 - 2 Ca 901/10 EU - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Abs. 3 KSchG; § 75 BetrVG;

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Wiedereinstellungsanspruch geltend.

1. 2. 1. 2.