OVG Sachsen - Beschluss vom 25.05.2010
1 D 205/09
Normen:
BAföG § 1; BAföG § 23; BAföG § 25; BAföG § 27; BAföG § 29; VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1157/08

Kriterien für die Beurteilung von rechtsmissbräuchlichem Handeln eines BAföG-berechtigten Auszubildenden und rechtliche Folgen seiner Bejahung

OVG Sachsen, Beschluss vom 25.05.2010 - Aktenzeichen 1 D 205/09

DRsp Nr. 2010/12690

Kriterien für die Beurteilung von rechtsmissbräuchlichem Handeln eines BAföG -berechtigten Auszubildenden und rechtliche Folgen seiner Bejahung

1. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung als zumindest offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.2. Ein Auszubildender handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung im o. a. Sinne zu vermeiden.