LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2016
1 Sa 89/16
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2540/15

Krankheitsbedingte Kündigung im KleinbetriebUnbegründete Kündigungsschutzklage einer medizinischen FachangestelltenKrankheitsbedingte Ausfallzeiten einer medizinischen Fachangestellten bei gleichzeitig bestehender Notwendigkeit der Fortführung der Labortätigkeiten einer Arztpraxis bilden einen einleuchtenden Grund für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses; auf den Gesichtspunkt der Enttäuschung eines langjährig erdienten Vertrauens in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann sich die Arbeitnehmerin angesichts einer nur kurzen Beschäftigungsdauer nicht berufen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 89/16

DRsp Nr. 2016/16985

Krankheitsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb Unbegründete Kündigungsschutzklage einer medizinischen Fachangestellten Krankheitsbedingte Ausfallzeiten einer medizinischen Fachangestellten bei gleichzeitig bestehender Notwendigkeit der Fortführung der Labortätigkeiten einer Arztpraxis bilden einen einleuchtenden Grund für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses; auf den Gesichtspunkt der Enttäuschung eines langjährig erdienten Vertrauens in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann sich die Arbeitnehmerin angesichts einer nur kurzen Beschäftigungsdauer nicht berufen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.01.2016 - 7 Ca 2540/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren darüber, ob das zwischen ihnen bestehende, nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegende Arbeitsverhältnis, durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.07.2015 aufgelöst worden ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind weiter Differenzvergütungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum Februar bis Juni 2015 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und der Entgeltfortzahlung.