LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.01.2009
11 Sa 5/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2606/06

Krankheitsbedingte Kündigung eines Paketzustellers bei dauernder Leistungsunfähigkeit aufgrund ausgeprägter Somatisierungsstörung infolge neurotischer Entwicklung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 5/08

DRsp Nr. 2009/10693

Krankheitsbedingte Kündigung eines Paketzustellers bei dauernder Leistungsunfähigkeit aufgrund ausgeprägter Somatisierungsstörung infolge neurotischer Entwicklung

Ist der Arbeitnehmer ausweislich der Sachverständigengutachten sowie der Befunde der betriebsärztlichen Untersuchungen nicht mehr im Stande, als Paketzusteller zu arbeiten und ist eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit weder ersichtlich noch vom Arbeitnehmer dargetan, erweist sich die krankheitsbedingte Kündigung als wirksam.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.11.2007, AZ: 1 Ca 2606/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen personenbedingten Kündigung.