LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.2010
11 Sa 1618/09
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AuA 2010, 674
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2542/09

Krankheitsbedingte Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers; unbegründete Entschädigungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 1618/09

DRsp Nr. 2010/16833

Krankheitsbedingte Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers; unbegründete Entschädigungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung

1. Für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist ein Kausalzusammenhang erforderlich; dieser ist gegeben, wenn die Benachteiligung an einen der in § 1 AGG genannten oder an mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist. 2. Beruft sich der Arbeitnehmer allein auf die Gestaltungserklärung der Arbeitgeberin (Kündigung) und auf ein in seiner Person erfülltes Diskriminierungsmerkmal, wird damit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine gesetzwidrige Motivation der Kündigungsentscheidung oder deren Verknüpfung mit einem pönalisierten Merkmal nach § 1 AGG nicht dargelegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.10.2009 - 1 Ca 2542/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand