LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2015
7 Sa 512/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2513/13

Krankheitsbedingte Kündigung eines Bauhilfsarbeiters bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers gegenüber arbeitgeberseitigen Darlegungen zum Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 512/14

DRsp Nr. 2015/9005

Krankheitsbedingte Kündigung eines Bauhilfsarbeiters bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers gegenüber arbeitgeberseitigen Darlegungen zum Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten

1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG trägt die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Kündigung bedingen; dazu gehört auch die Darlegung fehlender (anderweitiger) Beschäftigungsmöglichkeiten. 2. Zu den anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten kann die Arbeitgeberin zunächst pauschal behaupten, dass keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für einen dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer bestehen; diese pauschale Behauptung umfasst auch den Vortrag, dass keine Möglichkeit einer leidensgerechten Anpassung des Arbeitsverhältnisses oder des Arbeitsplatzes besteht. 3. Der Arbeitnehmer muss daraufhin bestimmt und einzelfallbezogen darlegen, wie er sich eine Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eine andere Beschäftigungsmöglichkeit (an einem anderen Arbeitsplatz) vorstellt, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausüben kann.