LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2011
5 Sa 322/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; ZPO 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2313/10

Krankheitsbedingte Kündigung bei negativer Gesundheitsprognose; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Widerlegung des Indizwertes häufiger Kurzerkrankungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 322/11

DRsp Nr. 2012/7569

Krankheitsbedingte Kündigung bei negativer Gesundheitsprognose; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Widerlegung des Indizwertes häufiger Kurzerkrankungen

1. Krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Vergangenheit sind für die Darlegungslast der Arbeitgeberin insoweit von Bedeutung, als sie die Gefahr künftiger Erkrankungen indizieren können, wenn dem nicht die objektiven Verhältnisse bei Zugang der Kündigung entgegenstehen. 2. Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere Kurzerkrankungen auf, sprechen diese für ein entsprechendes zu erwartendes Erscheinungsbild auch in der Zukunft. 3. Bei einer negativen Indizwirkung hat der Arbeitnehmer nach § 138 Abs. 2 ZPO darzulegen, weshalb die Besorgnis weiterer Erkrankungen unberechtigt sein soll; dabei genügt er insoweit seiner prozessualen Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er die Behauptungen der Arbeitgeberin nicht bestreitet und seinerseits vorträgt, die ihn behandelnden Ärzte hätten die gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt, und er die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet.