LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.09.2009
11 Sa 227/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2120/08

Krankheitsbedingte Kündigung bei negativer Gesundheitsprognose aufgrund lang andauernder Arbeitsunfähigkeit und angstbesetztem Verhältnis zu Vorgesetzten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 227/09

DRsp Nr. 2010/866

Krankheitsbedingte Kündigung bei negativer Gesundheitsprognose aufgrund lang andauernder Arbeitsunfähigkeit und angstbesetztem Verhältnis zu Vorgesetzten

1. Ist die Arbeitnehmerin bei Ausspruch der Kündigung bereits mehr als zwei Jahren arbeitsunfähig erkrankt und ist aus Sicht der Arbeitgeberin ein Ende der Erkrankung nicht abzusehen, da die Erwerbsunfähigkeit der Arbeitnehmerin zumindest über einen Zeitraum von annähernd zwei Jahren nach der Kündigung anerkannt ist, ist von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen. 2. Kann die Arbeitnehmerin aufgrund ärztlichen Attests nicht mehr mit den Bezirksleitern P. und Z. zusammenarbeiten, da allein die Nennung der Namen P. und Z. bei ihr Ängste auslösen, die ihre Fähigkeit, am alten Arbeitsplatz zu arbeiten, verhinderten, und sind P. und Z. die einzigen Bezirksleiter, die bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind, besteht kein "leidensgerechter" Arbeitsplatz, an dem die Arbeitnehmerin keinen Kontakt zu den Zeugen P. und Z. hat; einen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitsplatz umgestaltet wird, dass neue Bezirksleiter eingestellt werden oder dass gegenüber dem Zeugen P. eine "Personalentscheidung" getroffen wird, hat die Arbeitnehmerin nicht.