LAG Hamm - Urteil vom 28.04.2010
3 Sa 1383/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2352/07

Krankheitsbedingte Kündigung bei langanhaltendem Nervenleiden

LAG Hamm, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 1383/09

DRsp Nr. 2010/14229

Krankheitsbedingte Kündigung bei langanhaltendem Nervenleiden

Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits ununterbrochen länger als vier Monate wegen derselben Nervenerkrankung arbeitsunfähig, kann dieser Umstand dann eine Indizwirkung dafür begründen, dass er auch in Zukunft auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig sein wird, wenn er auch in der Vergangenheit schon Ausfallzeiten wegen eines solchen Nervenleidens (wenn auch in deutlichen geringerem Umfang) hatte und er vor dem Ausspruch der Kündigung eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt hat und auch knapp zwei Monate danach noch nicht wieder arbeitsfähig ist.

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.09.2009 – Az. 3 Ca 2352/09 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden

gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen.

Der am 28.01.1968 geborene, ledige und für ein Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 30.09.1991 als Getränkefahrer bei der Beklagten, die einen Getränke- Vertrieb betreibt, beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 30.03.1991.