Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.09.2009 – Az. 3 Ca 2352/09 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden
gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen.
Der am 28.01.1968 geborene, ledige und für ein Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 30.09.1991 als Getränkefahrer bei der Beklagten, die einen Getränke- Vertrieb betreibt, beschäftigt.
Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 30.03.1991.
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