LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.05.2009
3 Sa 74/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 242; EFZG § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
LAGE § 242 BGB 2002 Kündigung Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 52 Ca 1839 a/08 vom 29.01.2009,

Krankheitsbedingte Kündigung außerhalb des gesetzlichen Kündigungsschutzes

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 74/09

DRsp Nr. 2009/14502

Krankheitsbedingte Kündigung außerhalb des gesetzlichen Kündigungsschutzes

1. Eine Kündigung verstößt dann gegen § 242 BGB und ist nichtig, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind, Treu und Glauben verletzt; das gilt auch für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden würde. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, liegt beim Arbeitnehmer. 3. Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet dagegen aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt; welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben im Einzelnen ergeben, lässt sich dabei nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden. 4. Allein der Umstand, dass die Kündigung im Zusammenhang mit der Behauptung eines Arbeitsunfalles ausgesprochen wurde, macht die Kündigung weder treuwidrig noch willkürlich; auch ist eine Kündigung aus Anlass von Arbeitsunfähigkeit nicht per se treuwidrig.

Tenor: