LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.09.2009
11 Sa 410/09
Normen:
BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1437/08

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei Annahmeverzug; Darlegungslast der Arbeitgeberin

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 410/09

DRsp Nr. 2009/23551

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei Annahmeverzug; Darlegungslast der Arbeitgeberin

Der Arbeitgeber, der gegen den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (vgl. §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 2 BGB) dessen Unvermögen, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, einwenden will (vgl. § 297 BGB), kann den Beweiswert einer vom Arbeitnehmer vorgelegten ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbescheinigung mit der Darlegung begründeter Zweifel an deren Richtigkeit erschüttern (im Anschluss an BAG 11.10.2006 - 5 AZR 755/06 - AP Nr. 9 zu § 5 EntgeltFG).

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.02.2009 - 4 Ca 1437/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 06.02.1998 bei der Beklagten als Karosseriebauer zu einem Bruttolohn von zuletzt monatlich 3.158,66 € beschäftigt. Er hat einen Grad der Behinderung von 40 und ist laut Bescheid der Agentur für Arbeit Essen vom 07.05.2007 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.