BSG - Beschluss vom 18.01.2018
B 1 KR 30/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 106/16
SG Duisburg, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 239/09

KrankenversicherungVersorgung mit Implantaten bei MaterialunverträglichkeitenVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsUmfang der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 30/17 B

DRsp Nr. 2018/3798

Krankenversicherung Versorgung mit Implantaten bei Materialunverträglichkeiten Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Umfang der Darlegungspflicht

1. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. 2. Wer die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, muss ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I