LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.10.2016
L 16 KR 59/15
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 351/13

KrankenversicherungVersorgung mit einem LiegedreiradGebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen L 16 KR 59/15

DRsp Nr. 2017/8838

Krankenversicherung Versorgung mit einem Liegedreirad Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

1. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V von der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht mit umfasst. 2. Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Zwecken des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V dienen soll oder - falls dies nicht so ist - den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird. 3. Dies ist bei einem herkömmlichen Liegedreirad nicht der Fall. 4. Serienmäßig hergestellte Liegedreiräder, die auch von gesunden Menschen genutzt werden, sind als allgemeine Gebrauchsgegenstände anzusehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Versorgung mit einem Liegedreirad.