LSG Hamburg - Urteil vom 21.01.2016
L 1 KR 172/13
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FPV (2007) § 2 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 1192/09

KrankenversicherungVergütung für eine stationäre KrankenhausbehandlungFormal ordnungsgemäße AbrechnungGebotenen Fallzusammenführung

LSG Hamburg, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 172/13

DRsp Nr. 2017/7924

Krankenversicherung Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung Formal ordnungsgemäße Abrechnung Gebotenen Fallzusammenführung

1. Grundvoraussetzung der Fälligkeit eines entstandenen Anspruchs auf Vergütung von Krankenhausbehandlung eines Versicherten ist eine formal ordnungsgemäße Abrechnung. 2. Folge einer gebotenen Fallzusammenführung ist, dass eine gesonderte Abrechnung und Vergütung eines Aufenthalts nicht erfolgen darf. 3. Vielmehr hat das Krankenhaus eine Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammen zu führenden Krankenhausaufenthalte durchzuführen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Juni 2013 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FPV (2007) § 2 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung.