BSG - Beschluss vom 07.02.2018
B 1 KR 67/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 113/15
SG Lübeck, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 540/13

KrankenversicherungVerfahrensrügeGebot der Wahrung des rechtlichen GehörsÜbergehen von Vorbringen eines Beteiligten

BSG, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 67/17 B

DRsp Nr. 2018/3478

Krankenversicherung Verfahrensrüge Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs Übergehen von Vorbringen eines Beteiligten

1. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. 2. Es ist aber erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das LSG das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen hat. 3. Ein Gericht muss sich dagegen nicht ausdrücklich mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinandersetzen, wenn sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass es das Vorbringen auch ohne explizite Erwähnung für unerheblich gehalten hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I