BSG - Beschluss vom 20.02.2017
B 12 KR 9/16 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 231/13
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 1718/09

KrankenversicherungVerfahrensrügeFehlerhafte RechtsmittelbelehrungSozialrechtlicher Herstellungsanspruch

BSG, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 9/16 BH

DRsp Nr. 2017/10008

Krankenversicherung Verfahrensrüge Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann kein Verfahrensmangel sein, auf dem eine vorinstanzliche Entscheidung (inhaltlich) beruhen kann; ebenso wenig kann sie die Rechtswidrigkeit der Entscheidung selbst zur Folge haben. 2. Mit einem Einwand, das LSG habe "verfahrensfehlerhaft" den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch "missachtet", wird schon kein Verfahrensmangel gerügt, sondern lediglich, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Juli 2016 - L 6 KR 231/13 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C., zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I