BSG - Beschluss vom 25.01.2018
B 1 KR 31/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 310/16
SG Köln, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 203/15

KrankenversicherungUngleichbehandlung von gesetzlich und privat versicherten PersonenGrundsatzrügeVerfassungswidrigkeit einer RegelungBedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

BSG, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 31/17 B

DRsp Nr. 2018/2988

Krankenversicherung Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat versicherten Personen Grundsatzrüge Verfassungswidrigkeit einer Regelung Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 3. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden.