Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für das Arzneimittel Deoxyspergualin (nachfolgend: DSG).
Der bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger leidet seit Ende 1993 unter Multipler Sklerose (MS). Deretwegen befand er sich zwei Mal in stationärer Krankenhausbehandlung und wurde ambulant von dem Neurologen Dr XXX ua mit den Arzneimitteln Cortison bzw. Imurek behandelt.
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