LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.02.2000
L 5 KR 12/99
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 § 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 § 31 Abs. 1 § 34 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Speyer - Urteil vom 27.11.1998 - S 7 K 16/97 Sp,

Krankenversicherungsrecht: Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse bei selbst beschafften nach dem AMG nicht zugelassenen Arzneimitteln, Recancostat comp.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2000 - Aktenzeichen L 5 KR 12/99

DRsp Nr. 2006/28810

Krankenversicherungsrecht: Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse bei selbst beschafften nach dem AMG nicht zugelassenen Arzneimitteln, Recancostat comp.

1. Rechtsgrundlage für einen möglichen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten für die Beschaffung von Recancostat comp. kann nur § 13 Abs. 3 SGB V sein. Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese gemäß § 13 Abs. 3 SGB V von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Nur in diesem Fall darf die Beklagte statt der grundsätzlich zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 SGB V) eine Kostenerstattung vornehmen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Abs. l Satz 2 Nr. 3 SGB V die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.