LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2018
L 11 KR 639/17 B ER
Normen:
SGB VI § 4;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 91/17

Krankenversicherungspflicht aufgrund einer Entsendung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 639/17 B ER

DRsp Nr. 2018/10267

Krankenversicherungspflicht aufgrund einer Entsendung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.09.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass er in der Zeit vom 01.08.2014 bis 30.09.2014 aufgrund einer Entsendung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war.

Das Sozialgericht (SG) Münster hat den Antrag mit Beschluss vom 15.09.2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 25.09.2017.

II.

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund (dazu 1.) noch einen Anordnungsanspruch (dazu 2.) glaubhaft gemacht.