BSG - Beschluss vom 31.01.2017
B 13 R 33/16 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160; SGG § 160a;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 5090/14
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 11/13

KrankenversicherungsbeitragVerrechnung einer Altersrente mit rückständigen BeiträgenNichtzulassungsbeschwerdeZulassungsgründeKlärungsbedürftige RechtsfrageUnzulässige Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen B 13 R 33/16 BH

DRsp Nr. 2017/10070

Krankenversicherungsbeitrag Verrechnung einer Altersrente mit rückständigen Beiträgen Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgründe Klärungsbedürftige Rechtsfrage Unzulässige Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Nach § 160 Abs. 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. 2. Daher kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a SGG) nicht darauf an, ob die Entscheidung der LSG richtig oder falsch ist. 3. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn ihre Klärung bisher durch das Revisionsgericht nicht erfolgt ist und mit der angestrebten Entscheidung in der dritten Instanz erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.