BSG - Beschluss vom 22.03.2017
B 12 KR 88/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 392/12
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 8069/10

KrankenversicherungsbeitragVerfahrensrügeDivergenzrügeGehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 88/16 B

DRsp Nr. 2017/10541

Krankenversicherungsbeitrag Verfahrensrüge Divergenzrüge Gehörsverletzung

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG. 3. Allein die Behauptung, das angegriffene Urteil des LSG habe den Tatbestand der Verwirkung erfüllenden Umstände unter Verstoß gegen § 103 SGG nicht bzw nicht ausreichend aufgeklärt, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung der Divergenzrüge.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 61 459,67 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 103;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) für den Beigeladenen zu 2. sowie gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen und von Mahngebühren auf diese Forderung.