BSG - Beschluss vom 23.03.2017
B 1 KR 10/16 BH
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 16/1 KR 226/14
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 61/06

KrankenversicherungRestkosten für eine in Spanien in Anspruch genommene KrankenbehandlungWiedereinsetzung in den vorigen StandUnverschuldete FristversäumnisBestellung eines Notanwalts

BSG, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 10/16 BH

DRsp Nr. 2017/10543

Krankenversicherung Restkosten für eine in Spanien in Anspruch genommene Krankenbehandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Unverschuldete Fristversäumnis Bestellung eines Notanwalts

1. Nach § 67 Abs 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat. 3. Auf fehlendes Verschulden kann sich nur berufen, wer zur Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt beachtet, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist, um eine Fristversäumnis zu vermeiden. 4. Dies ist nur dann der Fall, wenn der betroffene Beteiligte innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts stellt und die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen darlegt.