BSG - Beschluss vom 18.01.2018
B 1 KR 21/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4740/15
SG Freiburg, vom 27.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1890/12

KrankenversicherungKrankenhausindividuelles ZusatzentgeltGrundsatzrügeKlärungsbedürftigkeit für ausgelaufenes RechtTatbestandsmerkmale einer Einzelvergütungsvorschrift mit einer normativ vorgegebenen kurzen Geltungsdauer

BSG, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 21/17 B

DRsp Nr. 2018/2790

Krankenversicherung Krankenhausindividuelles Zusatzentgelt Grundsatzrüge Klärungsbedürftigkeit für ausgelaufenes Recht Tatbestandsmerkmale einer Einzelvergütungsvorschrift mit einer normativ vorgegebenen kurzen Geltungsdauer

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Rechtsfragen entbehren der grundsätzlichen Bedeutung, wenn die Tatbestandsmerkmale einer Einzelvergütungsvorschrift mit einer normativ vorgegebenen kurzen Geltungsdauer einer rechtstatsächlich stattfindenden fortlaufenden Überprüfung und eventuellen Anpassung mit der Folge unterliegen, dass im Zeitpunkt der Befassung des Revisionsgerichts mit der Norm eine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung nicht mehr erkennbar ist.