BSG - Beschluss vom 31.01.2018
B 1 KR 22/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 36/15
SG Dresden, vom 05.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1006/13

KrankenversicherungKostenerstattung für eine privatärztlich erbrachte therapeutische Apherese-BehandlungGrundsatzrügeKlare Formulierung einer abstrakten RechtsfrageKeine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits

BSG, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 22/17 B

DRsp Nr. 2018/2984

Krankenversicherung Kostenerstattung für eine privatärztlich erbrachte therapeutische Apherese-Behandlung Grundsatzrüge Klare Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage Keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Die möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann indes nicht zur Zulassung der Revision führen, denn die Revision dient nicht - wie schon die enumerative Aufzählung der Zulassungsgründe in § 160 Abs. 2 SGG zeigt - einer allgemeinen Überprüfung des Rechtsstreits in der Sache.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I