LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.01.2017
L 5 KR 224/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 39/16

KrankenversicherungKosten für eine HaushaltshilfeEinstweiliger RechtsschutzFortdauernde DringlichkeitÄnderung des SachverhaltsBerücksichtigung im Beschwerdeverfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 224/16 B ER

DRsp Nr. 2017/11048

Krankenversicherung Kosten für eine Haushaltshilfe Einstweiliger Rechtsschutz Fortdauernde Dringlichkeit Änderung des Sachverhalts Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren

1. Eine einstweilige Anordnung kann vom Beschwerdegericht nur dann erlassen oder aufrechterhalten werden, wenn sie im Zeitpunkt seiner Entscheidung (noch) dringlich ist. 2. Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nämlich nicht die endgültige Regelung eines Rechtsverhältnisses, diese erfolgt im Hauptsacheprozess, sondern nur dessen vorläufige Sicherung oder Regelung. 3. Dem hierauf gerichteten Rechtsschutzbegehren kann durch eine Änderung des Sachverhalts, hier die nicht mehr notwendige Haushaltshilfe, die Grundlage entzogen werden, welches das Bedürfnis nach vorläufiger Sicherung oder Regelung durch eine gerichtliche Eilentscheidung entfallen lässt. 4. Das kann auch im Beschwerdeverfahren erfolgen und ist entsprechend in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 28. November 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, weitere Kosten für eine Haushaltshilfe zu erstatten, abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.