BSG - Beschluss vom 31.01.2018
B 1 KR 28/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 136/15
SG München, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 445/12

KrankenversicherungKosten einer stationären LiposuktionGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageKeine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits

BSG, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 28/17 B

DRsp Nr. 2018/2986

Krankenversicherung Kosten einer stationären Liposuktion Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Auf die Rechtsanwendung im Einzelfall kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden, denn die Revision dient nicht - wie schon die enumerative Aufzählung der Zulassungsgründe in § 160 Abs. 2 SGG zeigt - einer allgemeinen Überprüfung des Rechtsstreits in der Sache.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I