BSG - Beschluss vom 20.02.2017
B 1 KR 75/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3966/14
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1119/13

KrankenversicherungKosten einer Präimplantationsdiagnostik einschließlich der Kryokonservierung von EizellenDivergenzrügeBegriff der AbweichungKausalität

BSG, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 75/16 B

DRsp Nr. 2017/9889

Krankenversicherung Kosten einer Präimplantationsdiagnostik einschließlich der Kryokonservierung von Eizellen Divergenzrüge Begriff der Abweichung Kausalität

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. 3. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht; hierzu muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird. 4. Es genügt nicht, wenn die Begründung des LSG zwar abweicht, das sachliche Ergebnis des Revisionsverfahrens jedoch dasselbe bleibt .