LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.01.2018
L 11 KR 231/16
Normen:
SGB V § 37 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 370/12

KrankenversicherungKeine Freistellung von Kosten für durch einen Haushaltsangehörigen erbrachte häusliche KrankenpflegeVorrang der EigenhilfeFamilienrechtliche Fürsorge- und Unterhaltspflichten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 231/16

DRsp Nr. 2018/4148

Krankenversicherung Keine Freistellung von Kosten für durch einen Haushaltsangehörigen erbrachte häusliche Krankenpflege Vorrang der Eigenhilfe Familienrechtliche Fürsorge- und Unterhaltspflichten

1. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. 2. Hierbei handelt es sich um eine konkrete Ausgestaltung des Vorrangs der Eigenhilfe vor der Inanspruchnahme von Hilfe durch die Solidargemeinschaft der Krankenversicherten. 3. Das Gesetz knüpft an familienrechtliche Fürsorge- und Unterhaltspflichten sowie an sittliche Beistandspflichten unter zusammenlebenden Haushaltsangehörigen außerhalb des Familienverbundes im engeren Sinne an. 4. Die gesetzliche Krankenversicherung wird auf diese Weise durch die familiäre Hilfe entlastet. 5. Unter Haushalt ist nach allgemeinem Sprachgebrauch die häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung zu verstehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 37 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand