Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit im Kern darüber, ob die beklagte Krankenkasse von dem Kläger, einem versicherungspflichtigen Rentner, für die Zeit vom 1.3.2010 bis 29.2.2012 einen kassenindividuellen, einkommensunabhängigen monatlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro erheben durfte. Der Kläger hat in Abrede gestellt, dass die wirtschaftlichen Erfordernisse hierfür - eine "Unterdeckung des Finanzbedarfs" der Beklagten - vorlagen. Er war sowohl in erster als auch zweiter Instanz unterlegen.
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