BSG - Beschluss vom 31.01.2017
B 12 KR 93/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 240/12
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 178/10

KrankenversicherungKassenindividueller einkommensunabhängiger monatlicher ZusatzbeitragVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsFür den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung bei Vermeidung des Verfahrensfehlers

BSG, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 93/15 B

DRsp Nr. 2017/9882

Krankenversicherung Kassenindividueller einkommensunabhängiger monatlicher Zusatzbeitrag Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung bei Vermeidung des Verfahrensfehlers

Versteht es sich nicht von selbst, dass die Berufungsentscheidung auf einem angenommenen Verfahrensmangel beruhen kann, muss eine Beschwerde auch trennscharfe Ausführungen dazu enthalten, dass bei Vermeidung des Verfahrensfehlers eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung ergangen wäre.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit im Kern darüber, ob die beklagte Krankenkasse von dem Kläger, einem versicherungspflichtigen Rentner, für die Zeit vom 1.3.2010 bis 29.2.2012 einen kassenindividuellen, einkommensunabhängigen monatlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro erheben durfte. Der Kläger hat in Abrede gestellt, dass die wirtschaftlichen Erfordernisse hierfür - eine "Unterdeckung des Finanzbedarfs" der Beklagten - vorlagen. Er war sowohl in erster als auch zweiter Instanz unterlegen.