BSG - Beschluss vom 07.02.2018
B 1 KR 85/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 41/17
SG Koblenz, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 305/16

KrankenversicherungGrundsatzrügeKlare Formulierung einer abstrakten RechtsfrageKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 85/17 B

DRsp Nr. 2018/2990

Krankenversicherung Grundsatzrüge Klare Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I