BSG - Beschluss vom 15.03.2018
B 3 KR 62/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 62/17
SG Hildesheim, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 KR 152/15

KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBerücksichtigung der höchstrichterlichen RechtsprechungFortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung

BSG, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 62/17 B

DRsp Nr. 2018/4920

Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Fortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.