BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 12 KR 86/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 46/17
SG Mainz, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 387/16

KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBehaupteter GrundrechtsverstoßBedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 86/17 B

DRsp Nr. 2018/5256

Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Behaupteter Grundrechtsverstoß Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Wird mit der Beschwerde die Frage nach einem Grundrechtsverstoß aufgeworfen, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.