BSG - Beschluss vom 05.03.2018
B 1 KR 44/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 233/16
SG Chemnitz, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 2389/15

KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageFehlender Klärungsbedarf

BSG, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 44/17 B

DRsp Nr. 2018/4075

Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Fehlender Klärungsbedarf

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3865,09 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I