BSG - Beschluss vom 20.02.2017
B 1 KR 91/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 263/12
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 230/10

KrankenversicherungGrundsatzrügeFehlendes Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem RevisionsverfahrenHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 91/16 B

DRsp Nr. 2017/9890

Krankenversicherung Grundsatzrüge Fehlendes Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist. 3. Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden, was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1973,66 Euro festgesetzt.

Normenkette: