BSG - Beschluss vom 19.02.2018
B 1 KR 42/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 773/15
SG Konstanz, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 756/12

KrankenversicherungGrundsatzrügeFehlender Klärungsbedarf für eine RechtsfrageRüge der Verfassungswidrigkeit einer NormBedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

BSG, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 42/17 B

DRsp Nr. 2018/4073

Krankenversicherung Grundsatzrüge Fehlender Klärungsbedarf für eine Rechtsfrage Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

1. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn das BSG die Rechtsfrage zwar nicht unter den dort aufgeworfenen Aspekten ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung einerseits nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht und verbleibende Restzweifel andererseits aufgrund der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ergebnis jedenfalls bereits ausgeräumt sind, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist. 2. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit von Regelungen oder deren Auslegung beruft, darf sich nicht auf die Benennung der angeblich verletzten Rechte beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 3. Hierzu muss er den Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufzeigen, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtern und die Verletzung der konkreten Regelung des GG darlegen.