BSG - Beschluss vom 17.01.2018
B 3 KR 43/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 39/15
SG Hamburg, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1409/10

KrankenversicherungGrundsatzrügeBereits geklärte RechtsfrageGenügen der DarlegungspflichtRückforderungsanspruch

BSG, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 43/17 B

DRsp Nr. 2018/2793

Krankenversicherung Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Rückforderungsanspruch

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn das Revisionsgericht diese Rechtsfrage zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben. 3. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist.