LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.01.2018
L 5 KR 547/17
Normen:
SGB V § 44a S. 2; SGB V § 27 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KR 795/16

KrankenversicherungErstattung von Verdienstausfall als Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit durch OrganspendeGedeckelte Regelung des EinkommensersatzesKein Krankengeld in unbegrenzter Höhe

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 547/17

DRsp Nr. 2018/3090

Krankenversicherung Erstattung von Verdienstausfall als Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit durch Organspende Gedeckelte Regelung des Einkommensersatzes Kein Krankengeld in unbegrenzter Höhe

1. Schon nach der Formulierung des § 44a Satz 2 SGB V wird das Krankengeld in Höhe des vor Beginn der AU regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet. 2. Der Wortlaut ist unmissverständlich und bietet für die Auslegung, dass Krankengeld auch in unbegrenzter Höhe gezahlt werden könne, keinerlei Anhaltspunkt. 3. Nichts anderes ergibt sich aus § 27 Abs. 1a SGB V, der nur auf "das Krankengeld nach § 44a" SGB V Bezug nimmt. 4. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ebenfalls, dass sich der Gesetzgeber - trotz Kenntnis der Rechtsprechung des BSG vom 12.12.1972 und der Selbstverpflichtung der Privaten Krankenversicherer - für eine modifizierte, gedeckelte Regelung des Einkommensersatzes entschieden hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.6.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44a S. 2; SGB V § 27 Abs. 1a;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Verdienstausfall als Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit (AU) durch Organspende.