LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2018
L 1 KR 339/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 2; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB V § 11 Abs. 3; SGB V § 107 Abs. 2; SGB IX a.F. § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 388/15

KrankenversicherungErstattung von Kosten einer Begleitperson während einer stationären Maßnahme zur medizinischen RehabilitationNotwendigkeit einer BegleitungMitaufnahme aus medizinischen Gründen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 339/17

DRsp Nr. 2018/4367

Krankenversicherung Erstattung von Kosten einer Begleitperson während einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation Notwendigkeit einer Begleitung Mitaufnahme aus medizinischen Gründen

1. Nach § 11 Abs. 3 SGB V umfassen die Leistungen bei stationärer Behandlung, u.a. in einer Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V, auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten. 2. "Notwendig" bzw. "erforderlich" im Sinne dieser Vorschriften ist die Mitaufnahme einer Begleitperson während einer Rehabilitationsmaßnahme nur dann, wenn der Leistungsempfänger die Maßnahme selbst nicht allein, sondern nur mit Unterstützung durch eine Begleitperson bewältigen kann. 3. Dies dürfte regelmäßig bei (Klein-)Kindern der Fall sein, weil diese zur Gewährleistung eines Behandlungs- oder Rehabilitationserfolges in der Regel auf die permanente Nähe zumindest eines Elternteils angewiesen sein werden. 4. Auch kann eine Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig sein, wenn und soweit die Begleitpersonen in ein therapeutisches Konzept eingebunden werden soll . 5. Notwendig bzw. erforderlich muss jedoch nach § 11 Abs. 3 SGB V gerade die Mitaufnahme in der stationären Einrichtung bzw. nach § 53 Abs. 1 SGB IX a.F. die Dauerbegleitung während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme sein.

Tenor