LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.03.2016
L 16 KR 301/15
Normen:
SGB V § 256a; SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 510/14

KrankenversicherungErlass bzw. Niederschlagung von BeitragsforderungenWahrscheinlich erfolglose Einziehung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen L 16 KR 301/15

DRsp Nr. 2017/8817

Krankenversicherung Erlass bzw. Niederschlagung von Beitragsforderungen Wahrscheinlich erfolglose Einziehung

1. § 256a SGB V sieht allein die Möglichkeit des Erlasses nachzuzahlender Beiträge bzw. die Ermäßigungen von Beiträgen bei verspäteter Meldung vor, nicht aber die Erstattung gezahlter Beiträge bzw. den Erlass zukünftiger Beitragsforderungen. 2. Die Niederschlagung von Beitragsforderungen ist nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV möglich, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. 3. Die Niederschlagung, die ein rein verwaltungsinterner Vorgang ist, hat zu erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Einziehung des Beitragsanspruchs wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder wegen anderer Gründe dauernd ohne Erfolg bleibt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.04.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 256a; SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Erlass, hilfsweise die unbefristete Niederschlagung von Beitragsforderungen der Beklagten sowie die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen für die Zeit seit dem 01.08.2013.